Alexander von Bauer · Rechtsanwalt
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Tätigkeitsgebiet

Verkehrs- und Schadensrecht

Nach einem Unfall meldet sich die gegnerische Versicherung oft schnell und freundlich. Das erste Angebot liegt trotzdem selten bei dem, was Ihnen zusteht.

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Worum es geht

Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vertritt dessen Interessen, nicht Ihre. Er prüft die Haftungsquote, kürzt einzelne Schadenspositionen und schaltet eigene Prüfdienste ein. Wer das erste Regulierungsschreiben unterschreibt, verzichtet häufig auf Positionen, die er gar nicht auf dem Schirm hatte.

Auf dieser Seite geht es um die zivilrechtliche Seite: wer welchen Schaden ersetzt. Kommt zusätzlich ein Vorwurf der Behörde oder der Staatsanwaltschaft hinzu – ein Bußgeldbescheid, ein Strafbefehl, die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis –, gehört das ins Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafrecht. Beide Verfahren laufen getrennt, und was im einen gesagt wird, kann im anderen verwendet werden.

Typische Anlässe

  • Die Haftungsquote wird bestritten oder eine Mithaftung behauptet.
  • Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten werden gekürzt.
  • Das Gutachten des eigenen Sachverständigen wird nicht anerkannt.
  • Bei Personenschäden wird das Schmerzensgeld deutlich zu niedrig angesetzt.
  • Nach einem Totalschaden gibt es Streit über Wiederbeschaffungswert und Restwert.
  • Der eigene Kaskoversicherer kürzt wegen angeblich grober Fahrlässigkeit.

Wie ich vorgehe

Ich melde die Vertretung gegenüber der gegnerischen Versicherung an, damit der Schriftwechsel über mich läuft, und stelle die Schadenspositionen vollständig zusammen. Auf dieser Grundlage wird beziffert und, wenn nötig, Frist gesetzt. Bei Personenschäden warte ich den medizinischen Verlauf ab, bevor abschließend verglichen wird – ein zu früher Vergleich schneidet spätere Ansprüche ab.

Läuft parallel ein Bußgeld- oder Strafverfahren, stimme ich beide Verfahren aufeinander ab. Eine Äußerung gegenüber der Versicherung kann sonst im Ordnungswidrigkeitenverfahren Wirkung entfalten – und umgekehrt.

Häufige Fragen

Muss ich die Werkstatt und den Gutachter der Versicherung nehmen?

Nein. Als Geschädigter dürfen Sie bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich selbst auswählen, wer den Schaden begutachtet und repariert. Angebote der gegnerischen Versicherung, einen eigenen Prüfdienst einzuschalten, sind für Sie nicht bindend.

Wer zahlt meinen Anwalt nach einem unverschuldeten Unfall?

Bei einem Unfall, den Sie nicht verschuldet haben, gehören die erforderlichen Anwaltskosten regelmäßig zum ersatzfähigen Schaden und sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen – entsprechend der Haftungsquote.

Was kann ich außer der Reparatur ersetzt verlangen?

Je nach Fall unter anderem: Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Kosten des Sachverständigen, Abschleppen und Standgebühren, Zulassungskosten, eine Auslagenpauschale sowie bei Verletzungen Schmerzensgeld und Verdienstausfall.

Kurz sprechen, bevor eine Frist läuft

Ein Telefonat von zehn Minuten genügt meist, um zu klären, ob sich ein Vorgehen lohnt und was es kostet.

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