Tätigkeitsgebiet
Sozialrecht
Wenn Krankenkasse, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Sozialamt eine Leistung ablehnen, ist der Bescheid noch keine endgültige Entscheidung.
Worum es geht
Sozialrecht ist das Recht der staatlichen und gesetzlichen Absicherung: bei Krankheit, bei Pflegebedürftigkeit, bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit. Der Streit entsteht fast immer an derselben Stelle – ein Antrag wird abgelehnt, eine bewilligte Leistung wird gekürzt oder ganz entzogen.
Auf der anderen Seite steht ein Träger mit eigenem Verwaltungsapparat und eigenen Gutachtern. Das Verfahren ist dafür aber ausdrücklich vorgesehen: Der Widerspruch ist kein Sonderweg, sondern der reguläre nächste Schritt.
Typische Anlässe
- Die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme ab – für eine Behandlung, ein Hilfsmittel, eine Kur oder eine Rehabilitationsmaßnahme.
- Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird abgelehnt oder nur befristet bewilligt.
- Der Pflegegrad wird zu niedrig festgesetzt oder nach einer Nachbegutachtung herabgestuft.
- Das Krankengeld endet, weil die Kasse die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anerkennt.
- Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter mindert oder verweigert Leistungen.
- Das Sozialamt lehnt Eingliederungshilfe oder Grundsicherung ab.
- Das Versorgungsamt setzt den Grad der Behinderung zu niedrig fest.
Wie ich vorgehe
Zuerst prüfe ich, welche Frist läuft und ob sie noch offen ist. Danach sehe ich mir an, worauf die Ablehnung tatsächlich gestützt wird – häufig auf ein Gutachten, dessen Grundlagen sich angreifen lassen, oder auf eine Rechtsauffassung, die von der Rechtsprechung nicht getragen wird.
Ich nehme Akteneinsicht, hole die relevanten Befunde ein und begründe den Widerspruch schriftlich. Bleibt der Träger dabei, folgt die Klage zum Sozialgericht. Sie erhalten jeden Schriftsatz in Kopie und wissen zu jedem Zeitpunkt, wo das Verfahren steht.
Fristen und Kosten in Kürze
Widerspruchsfrist
In der Regel ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr.
Klagefrist
Ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG), Klage zum Sozialgericht.
Gerichtskosten
Für Versicherte und Leistungsempfänger ist das sozialgerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Anwaltskosten
Nach RVG. Erstberatung für Verbraucher höchstens 226,10 Euro brutto (190 Euro zuzüglich 19 % USt, § 34 RVG). Einzelheiten
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?
Gegen einen Bescheid eines Sozialleistungsträgers beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG). Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Prüfen lassen sollten Sie das immer, statt darauf zu bauen.
Was kostet ein Sozialgerichtsverfahren?
Für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen ist das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Es fallen also keine Gerichtsgebühren an. Die Anwaltsvergütung richtet sich nach dem RVG; bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht.
Muss ich zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst?
Der Medizinische Dienst wird von der Krankenkasse eingeschaltet, um medizinische Fragen zu klären. Eine Mitwirkung ist in vielen Konstellationen erforderlich, damit die Leistung überhaupt geprüft werden kann. Welche Unterlagen Sie vorlegen und wie Sie sich vorbereiten, besprechen wir vorher.
Lohnt sich ein Widerspruch überhaupt?
Das hängt vom Einzelfall ab und lässt sich erst nach Einsicht in den Bescheid und die Akte beurteilen. Ich sage Ihnen offen, wenn ich die Aussichten für gering halte – und ebenso, wenn ein Ablehnungsgrund erkennbar nicht trägt.
Weitere Tätigkeitsgebiete
Kurz sprechen, bevor eine Frist läuft
Ein Telefonat von zehn Minuten genügt meist, um zu klären, ob sich ein Vorgehen lohnt und was es kostet.