Alexander von Bauer · Rechtsanwalt
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Tätigkeitsgebiet

Gesellschafts- und Vertragsrecht

Die meisten gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Regelungen, die bei der Gründung niemand zu Ende gedacht hat.

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Worum es geht

Ein Gesellschaftsvertrag wird meist in einer Phase geschlossen, in der sich alle Beteiligten einig sind. Gebraucht wird er erst, wenn sie es nicht mehr sind – beim Ausscheiden eines Gesellschafters, bei der Bewertung von Anteilen, bei einer Pattsituation in der Versammlung. Was dann nicht geregelt ist, entscheidet das Gesetz, und das Ergebnis passt selten zu dem, was gemeint war.

Beratungsfelder

  • Gründung: Wahl der Rechtsform, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführer­bestellung, Registeranmeldung.
  • Laufender Betrieb: Gesellschafterbeschlüsse, Geschäftsführerdienstverträge, Rechte und Pflichten von Geschäftsführern und persönlich haftenden Gesellschaftern.
  • Veränderung: Aufnahme und Ausscheiden von Gesellschaftern, Anteilsübertragung, Umstrukturierung, Nachfolge.
  • Beendigung: Auflösung, Liquidation, Auseinandersetzung.
  • Verträge: Prüfung und Gestaltung von Liefer-, Dienstleistungs- und Kooperationsverträgen sowie Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen daraus.

Wie ich vorgehe

Bei der Gestaltung frage ich zuerst nach dem Konfliktfall, nicht nach dem Normalfall: Was soll gelten, wenn einer aussteigen will, wenn jemand ausfällt, wenn zwei Gesellschafter sich blockieren. Diese Fragen sind unangenehm, aber vor der Unterschrift kosten sie eine Stunde und danach mehrere Jahre.

Bei bestehenden Streitigkeiten prüfe ich zunächst, was Vertrag, Gesetz und Registerlage tatsächlich hergeben, und ob eine Verhandlungslösung wirtschaftlich sinnvoller ist als ein Verfahren.

Häufige Fragen

Was hat sich für die GbR geändert?

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gilt seit dem 1. Januar 2024 ein neu gefasstes Recht der Personengesellschaften. Eingeführt wurde unter anderem das Gesellschaftsregister mit der eingetragenen GbR (eGbR). Für Gesellschaften, die Grundstücke oder Gesellschaftsanteile halten, ist die Eintragung praktisch unumgänglich geworden.

Wann hafte ich als Geschäftsführer persönlich?

Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Persönliche Haftung gegenüber Dritten kommt vor allem bei verspäteter Insolvenzantragstellung, nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern sowie bei eigenen Zusagen in Betracht.

Prüfen Sie auch bestehende Verträge?

Ja. Häufig ist die Prüfung eines vorgelegten Entwurfs vor der Unterschrift der wirtschaftlich sinnvollste Schritt. Nachverhandeln ist ungleich schwerer als vorher eine Klausel zu ändern.

Kurz sprechen, bevor eine Frist läuft

Ein Telefonat von zehn Minuten genügt meist, um zu klären, ob sich ein Vorgehen lohnt und was es kostet.

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