Tätigkeitsgebiet
Arzthaftungsrecht
Nach einer Behandlung ist etwas anders als angekündigt – und niemand erklärt Ihnen, warum. Als Patient haben Sie einen Anspruch auf Aufklärung darüber, was geschehen ist.
Worum es geht
Nicht jeder unerwünschte Verlauf ist ein Fehler. Medizin arbeitet mit Risiken, und ein schlechtes Ergebnis allein begründet keine Haftung. Ein Anspruch entsteht, wenn die Behandlung hinter dem fachlichen Standard zurückblieb – oder wenn Sie vor dem Eingriff nicht so aufgeklärt wurden, dass Sie wirksam einwilligen konnten.
Der zweite Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Fehlt eine ordnungsgemäße Aufklärung, war der Eingriff rechtlich nicht gedeckt, selbst wenn er handwerklich einwandfrei ausgeführt wurde.
Typische Anlässe
- Verzögerte oder unterlassene Diagnose, etwa bei einer Krebserkrankung.
- Fehler bei einem operativen Eingriff, einschließlich Materialverbleib und Lagerungsschäden.
- Geburtsschäden bei Mutter oder Kind.
- Fehlerhafte Medikation oder unterlassene Kontrolle.
- Unzureichende Aufklärung über Risiken, Alternativen oder die Dringlichkeit eines Eingriffs.
- Mängel in Pflege und Hygiene.
Wie ich vorgehe
Am Anfang steht immer die vollständige Behandlungsdokumentation. Ich fordere die Patientenakte an und lasse den Verlauf medizinisch bewerten – je nach Fall über die Krankenkasse und den Medizinischen Dienst, über die Gutachterkommission der Ärztekammer oder über ein privat beauftragtes Gutachten.
Erst wenn ein Fehler und ein daraus folgender Gesundheitsschaden belegbar sind, werden Ansprüche gegenüber Behandler und Haftpflichtversicherer beziffert: Schmerzensgeld, Behandlungs- und Folgekosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, bei Dauerschäden auch eine Rente.
Ich sage Ihnen offen, wenn sich ein Fehler nach Aktenlage nicht belegen lässt. Ein Arzthaftungsverfahren, das nicht trägt, kostet Sie Jahre und Nerven.
Häufige Fragen
Wie beweise ich einen Behandlungsfehler?
Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast. Das Gesetz sieht aber Erleichterungen vor: Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast für die Ursächlichkeit um (§ 630h BGB). Auch ein voll beherrschbares Risiko, ein Dokumentationsmangel oder mangelnde Befähigung des Behandelnden führen zu Beweiserleichterungen.
Bekomme ich meine Behandlungsunterlagen?
Ja. Patienten haben ein Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte (§ 630g BGB); auf Verlangen sind Abschriften herauszugeben, gegen Erstattung der Kosten. Das ist regelmäßig der erste Schritt, bevor überhaupt etwas beurteilt werden kann.
Übernimmt die Krankenkasse ein Gutachten?
Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenkasse bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern um Unterstützung bitten (§ 66 SGB V). In der Praxis lässt die Kasse dann häufig ein Gutachten des Medizinischen Dienstes erstellen – kostenfrei für Sie.
Wie lange habe ich Zeit?
Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Da Behandlungsfehler oft erst spät erkennbar werden, lohnt sich die Prüfung auch nach längerer Zeit.
Weitere Tätigkeitsgebiete
Kurz sprechen, bevor eine Frist läuft
Ein Telefonat von zehn Minuten genügt meist, um zu klären, ob sich ein Vorgehen lohnt und was es kostet.